Die 8 „No-Go’s“ nach einem Verkehrsunfall

1. Verzichten Sie niemals auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes

Nur ein Rechtsanwalt kann dafür sorgen, dass Ihre berechtigten Ansprüche vollständig und rasch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden. Gerade bei unklarer Haftungslage ist es wichtig, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen. Die Kosten dafür muss der gegnerische Versicherer übernehmen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist es sogar fahrlässig, wenn der Geschädigte im Rahmen der Schadensregulierung auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verzichtet.

Begibt sich der Geschädigte daher ohne Rechtsbeistand in die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung, läuft er Gefahr, dass ihm entweder Ansprüche nicht zuerkannt oder gekürzt werden oder er auf Ansprüche, die ihm eigentlich zustehen, gar nicht hingewiesen wird.

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2. Nehmen Sie niemals direkten Kontakt zur gegnerischen Versicherung auf!

Als Geschädigter sollten Sie nach einem Verkehrsunfall niemals mit der Versicherung des Unfallgegners direkt Kontakt aufnehmen. Die gegnerische Versicherung ist die Stelle, die Ihren Schaden später bezahlen muss. Daher hat diese Stelle ein Interesse daran, Ihre Ansprüche nach Möglichkeit gering zu halten. Versicherungen beschäftigen eine Reihe entsprechend geschulter Mitarbeiter, dies mit dem Ziel, Ihre Ansprüche so sparsam wie möglich zu regulieren. Der Geschädigte sollte sich daher einen starken Partner an seine Seite holen, bevor er an die gegnerische Versicherung zwecks Schadensregulierung herantritt.

3. Regulierung Sie Ihren Schaden niemals direkt mit dem Unfallgegner!

Als Geschädigter sollte Sie nach einem Verkehrsunfall auch nicht den Schaden mit dem Unfallgegner direkt regulieren. Zwar bietet es sich besonders bei scheinbar kleinen Schäden zunächst an, den Schaden – ohne Einschaltung der eigenen (Haftpflicht-)Versicherung – aus eigener Tasche zu zahlen. Lassen Sie sich hierauf jedoch nicht ein. Denn zum einen kann diese Verhaltensweise bei nachträglicher Meldung an die Versicherung zu Problemen führen. Zum anderen kann der Schädiger den durch seine Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag an seine Haftpflichtversicherung wieder zurückzahlen, der Vertrag wird dann entlastet.

4. Machen Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei / Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis vor Ort ab!

Als Geschädigter sollte Sie zudem nach einem Verkehrsunfall niemals vorschnelle Angaben gegenüber der Polizei oder sogar ein Schuldanerkenntnis vor Ort abgeben. Auch wenn solche Aussagen aus rechtlicher Hinsicht zweifelhaft sind, können Sie Ihnen nachträglich zum Verhängnis werden. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Es ist daher zwingend anzuraten, gegenüber anderen Parteien nur kontrollierte Informationen abzugeben. Gleiches gilt im Übrigen für die Fragebögen der gegnerischen Versicherung. Diese sollte – wenn überhaupt – nur nach Rücksprache mit einem Rechtsbeistand ausgefüllt und beantwortet werden.

5. Machen Sie keine Angaben in einem Ermittlungsverfahren ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsbeistand!

Sollte gegen Sie im Nachgang zu einem Verkehrsunfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (z. B. fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall gem. § 229 StGB) eingeleitet werden, sollte Sie ebenfalls niemals Angaben gegenüber den zuständigen Stellen machen, bevor Sie nicht mit einem Rechtsbeistand Rücksprache gehalten haben. Vielmehr sollten Sie sich gegenüber den Behörden durch Ihren Rechtsbeistand vertreten lassen. Dieser wird auch das Recht haben, vor einer etwaigen Aussage Ihrerseits, in die Verfahrensakte Einsicht zu nehmen und Aussagen anderer Beteiligter zu sichten und auszuwerten.

6. Fahren Sie nach einem Verkehrsunfall niemals Ihr Auto zu früh zur Seite!

Fahren Sie ferner niemals Ihr Fahrzeug zu schnell zur Seite. Ein solches Verhalten kann aus Ihrer Sicht zur Verschlechterung der Beweissituation führen. Sie sollten daher zwingend vorher etwaige Beweise sichern, z. B. in dem Sie die Stellung der Fahrzeuge und die Gesamtsituation aus allen Himmelsrichtungen fotografieren. Dies gilt besonders dann, wenn Sie keinen Zeugen haben (z. B. einen Mitfahrer).

7. Verzichten Sie niemals auf ein eigenes Sachverständigengutachten!

Als Geschädigter haben Sie jedenfalls ab einer Schadenshöhe von 715,00 € das Recht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens Ihrer Wahl. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Im Gutachten werden u. a. die Reparaturkosten geschätzt, eine Wertminderung festgelegt, eine Reparaturdauer bestimmt und u. U. der Wiederbeschaffungs- und Restwert angezeigt. Das Gutachten dient im Rahmen der Schadensregulierung als unverzichtbare Bemessungsgrundlage. Sie haben im Schadensfall auch das Recht, einen eigenen Sachverständigen auszuwählen und zu beauftragen.

8. Stimmen Sie nie vorschnell einen Abfindungsvergleich bei Personenschäden zu

Im Falle eines Personenschadens ist die genaue Bezifferung der Schäden in der Regel erst nachträglich möglich. Es ist von Beginn an nicht absehbar, wie lange der Geschädigte ggfls. arbeitsunfähig ausfallen wird und welche Spätfolgen sich (noch) zeigen werden. Zusätzlich steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Unter keinen Umständen sollte sich der Geschädigte daher in einer solchen Situation vorschnell auf einen Abfindungsvergleich einlassen, den die gegnerische Versicherer ihm vorschlägt. Es gilt auch hier zu beachten, dass die gegnerische Versicherung ein großes Interesse daran hat, möglichst viel Geld zu sparen. Mit Abschluss eines Abfindungsvergleich kann der Geschädigte schließlich auch keine weiteren Schäden aufgrund von Spätfolgen oder Heilungsverzögerungen mehr geltend machen.